Rechtsgrundlage: §20, §23, §25, §28, §29 SchUG, §22 LBVO

Grundsätzliches

  • Ein Schüler/eine Schülerin darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der 10. bis 13. Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
  • der Schüler/die Schülerin in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
  • der Schüler/die Schülerin gemäß dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
  • der Schüler/die Schülerin in der letzten Stufe einer Schulart gemäß einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist; hierbei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gem. Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.
  • Macht ein Schüler/eine Schülerin, der/die gem. §25 Abs. 1 letzter Satz SchUG (Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.) sowie dem nächsten Absatz trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nach-tragsprüfung (§20 Abs. 3 SchUG) beruht.
  • Wenn die Leistungen eines Schülers/einer Schülerin im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gem. §29 SchUG ent-gegenstehen, darf der Schüler/die Schülerin aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungs-prüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe im Sinne des §28 Abs. 3 SchUG entgegensteht.
  • Prüfungsstoff ist der gesamte während des Unterrichtsjahres behandelte Lehrstoff des betreffenden Gegenstandes (§23 Abs. 1 SchUG und §22 Abs. 12 LBVO)
  • Im Falle eines Schulwechsels (Art, Ort) kann die Wiederholungsprüfung an der neuen Schule erfolgen (§23 Abs. 3 SchUG).
  • Die Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist (ausgenommen in der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung bei einem Nicht genügend in höchstens einem Pflichtgegenstand gemäß §23 Abs. 1a, letzter Satz SchUG) nicht zulässig. (§22 Abs 13 LBVO).
  • Bei gerechtfertigtem Fernbleiben des Schülers/der Schülerin ist ein neuer Termin bis spätestens 30. November anzusetzen!

Termin und Dauer

  • Wiederholungsprüfungen finden zu Beginn des folgenden Schuljahres statt.
  • Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweck-mäßig ist, kann nur der SGA beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen auch oder nur am Donnerstag und/oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind (§23 Abs 1c SchUG).
  • In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wieder-holungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag des Schülers/der Schülerin zwischen der Beurteilungskonferenz (§20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung ist auf Antrag des Schülers/der Schülerin zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig.
  • Datum und Uhrzeit des Beginns jeder Teilprüfung ist den Schüler:innen nachweislich spätestens eine Woche vor dem Tag der Wiederholungsprüfung bekanntzugeben
  • Pro Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem Gegenstand abgelegt werden.
  • Dauer der mündlichen Prüfung: 15 bis 30 Minuten (§22 Abs. 6 LBVO)
  • Dauer der schriftlichen Prüfung: in der Regel 50 Minuten; nur in Gegenständen, in denen mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit vorgesehen ist, 100 Minuten
  • Die schriftliche Teilprüfung hat am Vormittag, die mündliche frühestens 1 Stunde später, spätestens am nächsten Tag zu erfolgen.

Beurteilung

  • Die Beurteilung der Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erfolgt durch den Prüfer/ die Prüferin (in betreffender Klasse Gegenstand unterrichtende Lehrkraft) und ein Beisitzer/eine Beisitzerin. Bei deren Verhinderung hat die Schulleitung für Ersatz zu sorgen. Kommt keine Einigung über die Beurteilung zustande, hat die Schulleitung zu entscheiden (§23 Abs 6 SchUG).
  • Die neu festzusetzende Jahresbeurteilung (Prüfer:in) hat die positiv abgelegte Wiederholungsprüfung und die bisherige Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ zu berücksichtigen: Auf jeden Fall führt eine positiv abgelegte Wiederholungsprüfung zu einem „Genügend“, bestenfalls zu einem „Befriedigend“ in der Jahresbeurteilung.

Prüfungsprotokoll hat zu enthalten

Prüfer:in, Daten der Kandidat:innen, Aufgabenstellungen, Beschreibung der Leistungen, Beurteilung der Leistungen, Prüfungsergebnisse und getroffene Entscheidungen.

Widerspruch nach der Wiederholungsprüfung

Auch nach der Wiederholungsprüfung kann gegen den Beschluss, dass der Schülerin/die Schüler nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe berechtigt ist, ein Rechtsmittel eingebracht werden. Dieser Widerspruch kann sich nur auf eine nicht ordnungsgemäße Durchführung beziehungsweise ungerechte Leistungsbeurteilung bei der Wiederholungsprüfung beziehen und nicht auf einen anderen Sachverhalt aus dem abgelaufenen Schuljahr (ein darauf bezogener Widerspruch hätte bereits nach der Klassenkonferenz im Juni eingebracht werden müssen).

Stand: Juni 2025

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