Hilfestellungen im Umgang mit einem Widerspruch

Unterlagen

  • die Unterlagen sind für jeden negativ beurteilten Gegenstand vorzulegen, dessen Unrichtigkeit behauptet wird
  • Nicht-NOST: Besteht auf Grund des Widerspruchs die Möglichkeit, dass höchstens eine Beurteilung mit „Nicht genügend“ aufrecht bleibt, sind zusätzlich die Unterlagen der mit „Genügend“ beurteilten Pflichtgegenstände

Widerspruch wird begründet mit Nichtgewährung der Aufstiegsklausel

  • Auszug aus dem Konferenzprotokoll der Klassenkonferenz mit Begründung und Abstimmungsergebnis
  • Leistungsfeststellungen und -beurteilungen aller mit „Genügend“ beurteilten Pflicht-gegenstände
  • Schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate)
  • Protokolle zu mündlichen Prüfungen
  • Aufzeichnungen zur Mitarbeit inkl. Hausübungen (Dokumentation und Beschreibung)
  • Stellungnahme der Lehrer:innen aller Gegenstände, die mit „Genügend“ beurteilt wurden
  • Stellungnahme des Klassenvorstandes zum (allgemeinen) Leistungsstand
  • Stellungnahme der Schulleitung zum (allgemeinen) Leistungsstand
  • Schularbeitshefte, Tests, Diktate, Prüfungsprotokolle und sonstige Unterlagen, die als Ergänzung der Dokumentationen erforderlich sind, sind in Farbe vollständig und gut leserlich einzuscannen. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist anzugeben, warum diese fehlen (z.B. Schüler hat sie einbehalten). Der Schüler/die Schülerin ist ausdrücklich aufzufordern, fehlende Unterlagen der Leistungsfeststellung unverzüglich vorzulegen. Diese Aufforderung ist zu dokumentieren (Datum, Unterschrift).
  • Ebenso sind für die Leistungsbeurteilung relevante und von der Lehrkraft angewendete Beurteilungsschemata (Punktelisten, Erwartungshorizont, usw.) vorzulegen.

Entscheidung, dass die abschließende Prüfung nicht bestanden wurde

  • Bei nichtstandardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung: Approbierte Aufgaben-stellung inkl. Erwartungshorizont und zugrundeliegendem Beurteilungsschema
  • Prüfungsprotokoll
  • Gezogene Themenbereiche und gewählter Themenbereich (bei mündlicher Prüfung)
  • Ausarbeitungen des Kandidaten/der Kandidatin
  • Stellungnahmen von Prüfer:in und Beisitzer:in (wenn vorgesehen), allenfalls Eingehen auf Vorbringen im Widerspruch
  • Stellungnahmen aller Mitglieder der Prüfungskommission
  • Stellungnahme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden

Anforderungen an die vorzulegenden Stellungnahmen

  • Bezugnehmend auf die wesentlichen Inhalte des Lehrplans der entsprechenden Schulstufe muss eine Beschreibung der nicht oder nicht im überwiegenden (ausreichenden) Ausmaß erreichten Lernziele/Kompetenzen erfolgen. Eine Angabe von Punkten/ Prozentwerten kann hierbei nur als Hilfsinstrument dienen; es hat jedenfalls eine Be-schreibung im Sinne § 14 LBVO zu erfolgen.
  • Bei den abschließenden Prüfungen (abschließende Arbeit/ Klausurprüfung/mündliche Prüfung) ist auf die Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung einzugehen. Korrektur-hilfen von ARGEn einzelner Gegenstände haben reinen Empfehlungscharakter.
  • Eine Auflistung der im betreffenden Unterrichtsjahr durchgeführten Leistungsfest-stellungen mit Datumsangabe und deren Beurteilungen ist zu erstellen.
  • Bei allen schriftlichen Leistungsfeststellungen hat die Feststellung der nicht erbrachten Lernziele/Kompetenzen aufgrund der zu bearbeitenden Aufgabenstellungen in Bezug auf die Lehrplaninhalte zu erfolgen.
  • Bei mündlichen Prüfungen hat die Angabe der Defizite aufgrund der zu bearbeitenden Aufgabenstellungen in Bezug auf die Lehrplaninhalte zu erfolgen. Eine ausführliche Dokumentation des Prüfungsverlaufs (Prüfungsprotokoll) ist anzuschließen.
  • Mündliche Übungen (z.B. Referate, Redeübungen) sind gesondert zu beurteilen.
  • Bei praktischen Leistungsfeststellungen hat die Angabe der Defizite anhand vorgelegter Arbeiten bzw. der Prüfungsprotokolle zu erfolgen.
  • Für den Bereich der Mitarbeit sind alle erbrachten Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 LBVO zu berücksichtigen und zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzuführen. Hausübungen sind Teil der Mitarbeit und somit nicht gesondert zu beurteilen. Bei Vorlage von Mitarbeitsaufzeichnungen sind diese auf den Widerspruchswerber einzuschränken.
  • Für die Feststellung, ob bei Beurteilung mit „Genügend“ Leistungsreserven vorliegen, sind die festgestellten Kompetenzen des Schülers/der Schülerin mit den Erwartungen für die nächsthöhere Schulstufe in Vergleich zu setzen. Die dargestellte Leistung soll unter Bedachtnahme auf die Lehrplaninhalte der nächsthöheren Schulstufe die Basis für eine Prognose bilden, ob der Schüler/die Schülerin das Lernziel der nächsthöheren Schulstufe erreichen kann, auch wenn Ressourcen für das Aufholen von nicht erreichten Lehrzielen abgezogen werden. Siehe dazu auch RS Nr. 20/1997.
  • Die Stellungnahmen beziehen sich auf das Widerspruchsschreiben und die darin genan-nten Sachverhalte, müssen jedoch unabhängig davon auch alle erbrachten Jahresleistungen – sofern diese Gegenstand der Überprüfung sind – nachvollziehbar darstellen.
  • Aussagen zur persönlichen bzw. außerschulischen Situation des Schülers/der Schülerin bzw. des Kandidaten/der Kandidatin bzw. seines/ihres familiären Umfelds sind, wenn nicht für die erbrachten Leistungen von Relevanz, zu unterlassen (Akteneinsicht).

Stand: Juni 2025