(Beurteilung des Verhaltens in der Schule)
Rechtsgrundlage: § 18 LBVO, § 22 SchUG, § 43 SchUG
§ 43 SchUG
(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des SchOG) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters […] oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis
- in den allgemeinbildenden Pflichtschulen nur in der 5. bis 7. Schulstufe sowie in den allgemeinbildenden höheren Schulen
- durch Beschluss der Klassenkonferenz auf Antrag des Klassenvorstandes
- in den Beurteilungsstufen
- Sehr zufriedenstellend
- Zufriedenstellend
- Wenig zufriedenstellend
- Nicht zufriedenstellend
- unter Berücksichtigung von persönlichen Voraussetzungen, Alter und Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten des Schülers/der Schülerin
zu erfolgen.
Ausnahme 1: Der Schüler/die Schülerin verlässt zufolge der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht die Schule.
Ausnahme 2: Außerordentliche Schüler/Schülerinnen erhalten nur Leistungsbeurteilungen in jenen Pflichtgegenständen, in denen mangelnde Sprachkenntnis einer Beurteilung nicht zuwiderläuft (§ 22 SchUG).
Die Verhaltensnote
- beurteilt das persönliche Verhalten und die Einordnung des Schülers/der Schülerin in die Klassengemeinschaft gemäß den Anforderungen der Schulordnung
- die zu beurteilenden Schülerpflichten gemäß § 43 SchUG
- und dient auch der Selbstkontrolle und Selbstkritik des Schülers/der Schülerin.
- Sehr zufriedenstellend ist die Norm, die darunterliegenden Beurteilungsstufen stellen Abweichungen dar. Unter Beachtung der LBVO § 18, Abs. 3 ist das Alter zu berücksichtigen. Je älter der Schüler/die Schülerin ist, desto eher kann man entsprechendes Verhalten erwarten.
Vorgangsweise bei der Festsetzung von Verhaltensnoten
- Lehrer:innen, die einen Schüler/eine Schülerin unterrichten, bringen ihren Notenvorschlag ein; nur diese sind im Rahmen der Klassenkonferenz auch stimmberechtigt.
- Andere Lehrer:innen (Gangaufsicht, Schulveranstaltung, …) bringen ihren Vorschlag über den Klassenvorstand ein.
- Klassenkonferenzbeschluss: Bei Klassenkonferenzen gilt der Mehrheitsbeschluss, nachdem die Begründungen und Anträge der einzelnen Lehrer:innen zu Gehör gebracht wurden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Klassenvorstand.
- „Wenig zufriedenstellend“ und „Nicht zufriedenstellend“ werden nach Diskussion zudem mit Begründung protokolliert.
Stand: Juli 2025