Der Dienststellenleitung obliegt die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis zu drei Arbeitstagen – es muss nicht in jedem Falls das Höchst-ausmaß bewilligt werden.

Die Gewährung von Sonderurlauben ist, soweit die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist, der Dienstbehörde nachträglich zu melden. 

Für die Gewährung eines Sonderurlaubes sind folgende Richtlinien als Höchstausmaß einzuhalten:

  • Bei Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft: bis zu drei Arbeitstage
  • Bei Tod des Ehegatten/der Ehegattin, des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin: bis zu drei Arbeitstage
  • Bei Geburt eines Kindes: bis zu drei Arbeitstage
  • Bei Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister: ein Arbeitstag
  • Bei Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin: bis zu zwei Arbeitstage
  • Bei Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten: bis zu zwei Arbeitstagen
  • Bei Wohnungswechsel innerhalb des Dienst-(Wohn)ortes: ein Arbeitstag
  • Bei Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort: bis zu zwei Arbeitstage

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