Der Sicherstellungserlass besteht aus folgenden Teilen:
A Erstellung der provisorischen Schulorganisation und Lehrfächerverteilung
B Versetzungen
C Besetzungen durch Aufnahme von VertragslehrerInnen
D Verträge nach Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982
E Sonderverträge
Die wichtigsten Inhalte der einzelnen Teile:
A Erstellung der provisorischen Schulorganisation und Lehrfächerverteilung (LFV)
- Beachtung der einschlägigen schulrechtlichen Bestimmungen einschließlich der dazu ergangenen Erlässe, die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die im Zuge der Ressourcenbewirtschaftung formulierten Vorgaben
- Sicherstellen des effizienten Personaleinsatzes
- Aufnahme in die provisorische LFV:
- die voraussichtlich geführten Klassen bzw. Jahrgänge
- die Pflichtgegenstände
- verbindlichen Übungen
- die voraussichtlich geführten alternativen Pflichtgegenstände
- Wahlpflichtgegenstände
- Freigegenstände
- unverbindlichen Übungen
- die voraussichtlich in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Stunden (z.B. Leit-ungsfunktionen, Nebenleistungen usw.)
- alle LehrerInnen (bzw. deren Unterrichtszeilen), durch deren Tätigkeiten das durch rechtliche Vorgaben und standortspezifische Faktoren bestimmte Unterrichts- und Verwaltungspensum abgedeckt wird – auch jene LehrerInnen, die mit Ablauf des 30. November in den Ruhestand übertreten
- Privatschulen: nur die BundeslehrerInnen, die der Privatschule als lebende Subvention zugewiesen sind bzw. jene PrivatlehrerInnen, für die der Bund die Personalkosten gemäß §19 Abs. 3 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, ersetzt
- Mitverwendungen
- Dauernde Mehrdienstleistungen (MDL) – bei der Vergabe ist darauf zu achten, dass diese MDL aus personellen und pädagogischen Gründen vertretbar sind. MDL sind auf alle in Frage kommenden LehrerInnen zirka gleichmäßig aufzuteilen.
- Lehrkräfte sind grundsätzlich nur in jenen Unterrichtsgegenständen einzusetzen, für die sie voll lehrbefähigt sind
- Berücksichtigung von voraussichtlichen
- Herabsetzungen der Lehrverpflichtung/Teilzeitbeschäftigungen gemäß den §§50a und 50b BDG 1979, §20 VBG, §15h MSchG und §8 VKG
- Lehrpflichtermäßigungen gemäß §8 Abs. 2 Z 1 bis 3 BLVG
- Einrechnungen von Nebenleistungen gemäß §9 BLVG bzw. §40a Abs. 15 VBG
- Dienstfreistellungen gemäß §78a BDG 1979 oder §29g VBG (Gemeindemandatare)
- Dienstfreistellungen gemäß §78c BDG 1979 oder §29j VBG (Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung)
- Fälle des Verbrauchs gutgeschriebener Wochen-Werteinheiten (§61 Abs. 16 GehG)
- Stunden, die nicht abgedeckt werden, sind zur Ausschreibung zu beantragen
B Versetzungen
- Vermeidung von Versetzungen von Amtswegen, sofern sie nicht zwingend geboten bzw. zur Einsparung von Kosten für den Bund wünschenswert sind – Berücksichtigung der Familien- und Wohnverhältnisse. Auf Ansuchen werden Lehrkräfte möglichst an Dienstorten zu verwenden sein, die ihrem Wohnsitz naheliegen.
- Sofern mit einer Versetzung eine Änderung der Verwendungsgruppe oder der anzuwendenden Ernennungserfordernisse verbunden ist, ist eine Ernennung gemäß den §§2 bis 5 BDG 1979 erforderlich. In diesem Fall ist der diesbezügliche Antrag zeitgerecht dem BMBWF vorzulegen.
C Besetzungen durch Aufnahme von VertragslehrerInnen
- Anwendung der Reihungskriterien des §203h BDG 1979 in Verbindung mit §37a bzw. §90a VBG
- Bestellung und Weiterbestellung von VertragslehrerInnen durch die Bildungs-direktionen
D Verträge nach Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982
Verträge nach Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 kommen seit 1. September 2019 (als Verträge, die dem „alten“ Dienstrecht zuzuordnen sind) für Erstanstellungen nicht mehr in Betracht.
Weiter- und Wiederbestellungen von VertragslehrerInnen nach Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 sind nach Maßgabe des Abschnittes A des Erlasses GZ BMBWF-722/0014-II/11/2019 vom 3. Juni 2019 zulässig und ggf. von den Bildungsdirektionen vorzunehmen.
E Sonderverträge
- Sonderverträge im „alten“ Dienstrecht: Sind seit 1. September 2019 für Erstanstellungen nicht mehr möglich. Für Weiter- bzw. Wiederbestellungen sind die Bildungsdirektionen zuständig.
- Sonderverträge im „neuen“ Dienstrecht: Werden für Erstanstellungen die Zuordnungsvoraussetzungen für das pd-Schema nicht erfüllt, sind diese Fälle zur Prüfung bezüglich einer sondervertraglichen Anstellung den zuständigen Abteilungen II/11 (AHS, Bildungsanstalten) bzw. II/12 (BMHS ausgenommen Bildungsanstalten) zeitgerecht vorzulegen (Vorlagepflicht, Genehmigung durch die Zentralstelle).