Rechtsgrundlage: §8 LBVO

Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:

  • Tests,
  • Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.

Der Termin und der Inhalt („ein kleineres in sich geschlossenes Stoffgebiet“) sind spätestens zwei Unterrichtstage davor bekanntzugeben.

Die Aufgabenstellungensind allen Schüler:innen in vervielfältigter Form vorzulegen.

Tests dürfen nicht stattfinden:

  • nach drei aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen
  • nach mehrtägigen Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen
  • an einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung stattfindet

Spätestens am Tag der Durchführung der schriftlichen Überprüfung ist diese im Klassen-buch zu vermerken.

Die schriftlichen Überprüfungen sind innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.

Schriftliche Überprüfungen sind in jenen Unterrichtsfächern unzulässig, in denen Schularbeiten durchgeführt werden sowie in folgenden Unterrichtsgegenständen: Darstellende Geometrie, Fremdsprachliche Konversation, Geometrisches Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerische Erziehung.

Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung
Unterstufe: max. 15 Minuten pro Test
Oberstufe: max. 20 Minuten pro Test

Eine festgelegte Höchstzahl an Tests gibt es nicht, die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester beträgt
in der Unterstufe maximal 30 Minuten
in der Oberstufe maximal 50 Minuten

Häufig gestellte Fragen

Download

Stand: August 2025