Bei Vertragsbediensteten ist zu beachten, dass das Dienstverhältnis unabhängig von dem „Versicherungsverhältnis“ zur Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ist – anders als bei den Beamt:innen. Was bedeutet das?

Zwei Erledigungen:

1. Antrag auf Pensionierung bei der PVA (frühestens 6 Monate vor Pensionsantritt)

2. sobald klargestellt ist, dass die Lehrperson zu einem bestimmten Zeitpunkt in Pension gehen kann, Auflösung des Dienstverhältnisses zu diesem Zeitpunkt (der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für die Alterspension die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zwingend erforderlich ist, das heißt theoretisch wäre es möglich, Alterspension zu beziehen und weiterhin zu arbeiten)

Ad 2. Auflösung des Dienstverhältnisses1
Normalerweise erfolgt dies durch Kündigung, wobei hier Fristen eingehalten werden müssen. Die Fristen hängen von der Dauer des Dienstverhältnisses ab und sind im § 33 VBG geregelt. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten1 Woche,
6 Monaten2 Wochen,
1 Jahr1 Monat,
2 Jahren2 Monate,
5 Jahren3 Monate,
10 Jahren4 Monate,
15 Jahren5 Monate.

Das Dienstverhältnis hat, wenn die Lehrperson nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 24 Abs. 10 VBG (siehe unten) sinngemäß anzuwenden.

Wichtig ist, dass darauf hingewiesen wird, dass die Kündigung erfolgt, weil eine Pension in Anspruch genommen wird. Dies ist notwendig, weil bei Kündigung durch den Dienstnehmer keine Abfertigung („Abfertigung alt“) gebührt; außer die Person kündigt, um in Pension zu gehen.

Wenn das Dienstverhältnis beispielsweise 15 Jahre gedauert hat und jemand möchte mit Ende Oktober 2023 in Pension gehen und das Dienstverhältnis auflösen, so muss die Kündigung bis spätestens Ende Mai 2023 abgeben werden.

Vertragsbedienstetengesetz §242

Absatz 10
Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

Absatz 1
Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es 10 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

Absatz 7
Wird der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Monatsentgelt für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.


1 Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P33/NOR12108372
2 https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008115&Artikel=&Paragraf=24&Anlage=&Uebergangsrecht=

Stand: März 2023

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