§42a VBG

Abs. 2:  Vertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.

  • Keine gesonderte Diensteinteilung für PD-Lehrpersonen in der ersten Ferienwoche
  • Lehrpersonen im Pädagogischen Dienst können somit bei Bedarf zu lehrerspezifischen Vorbereitungsarbeiten eingesetzt werden
  • Lehrpersonen im PD müssen ab Dienstag in der letzten Ferienwoche einsatz- und abrufbereit sein, wenn dies erforderlich ist – kein Verreisen aus Urlaubgründen ab diesem Zeitpunkt
  • Keine verpflichtende (stetige) Anwesenheit an der Dienststelle ab diesem Zeitpunkt
  • Lehrpersonen im PD müssen auch nicht ab diesem Zeitpunkt jedenfalls oder durchgehend an der Dienststelle tätig sein
  • Allfällige Vorbereitungsarbeiten sind nicht zwingend in der Schule zu erledigen

Abs. 3: Während der sonstigen Ferien haben Vertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihrem Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.

Abs. 4: Eine Vertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.

Abs. 5: Ist die Vertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß §15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des §29f Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Vertragslehrperson nicht zumutbar ist.

Stand: April 2023

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