Rechtsgrundlage: BDG §37, §56, §216; VBG §5, §41a

Unterscheide: Nebentätigkeit – Nebenbeschäftigung

Nebentätigkeit

  • Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.
  • Es handelt sich auch um eine Nebentätigkeit, wenn Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile im Eigentum des Bundes stehen.
  • Beamte,
    • deren regelmäßige Wochendienstzeit nach §50a, §50b oder §50e BDG herabgesetzt worden ist oder
    • die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen,

dürfen eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dies oberste Dienstbehörde genehmigt. Keine Genehmigung wird erteilt, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 2 getroffenen Maßnahme widersprechen.

Nebenbeschäftigung von Beamten

  • Eine Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die außerhalb des Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausgeübt wird.
  • Beamte dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Durchführung der dienstlichen Aufgaben behindern, die Vermutung einer Befangenheit auslösen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden.
  • Beamte haben der Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung sofort zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
  • Beamte,
    • deren regelmäßige Wochendienstzeit nach den §50a, §50b oder §50e BDG herabgesetzt wurde oderdie eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nehmen oder
    • die sich in einem Karenzurlaub nach §75c BDG befinden,

dürfen eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn dies die Dienstbehörde genehmigt. Keine Genehmigung wird erteilt, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der nach den Z 1 bis 2 getroffenen Maßnahme widersprechen.

  • Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben Beamte zu melden.
  • Die Ausübung einer aus den Gründen des zweiten Absatzes unzulässigen Nebenbeschäftigung oder einer Tätigkeit im Sinne des vorigen Absatzes ist von der Dienstbehörde sofort mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
  • Der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen grundsätzlich aus den Gründen des zweiten Absatzes unzulässig sind.
  • Für Lehrpersonen: Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung von Privatunterricht an Schüler:innen der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler:innen in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung der Dienstbehörde.

Nebenbeschäftigung von Vertragsbediensteten

Für Vertragsbedienstete gelten die Bestimmungen für Beamte.

Anstelle eines Karenzurlaubes nach §75c BDG tritt ein Karenzurlaub nach §29e VBG.

Stand: März 2023

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