Rechtsgrundlage: § 5 LBVO
(1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen Fragen […].
(2) Auf Wunsch der Schülerin/des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand […] einmal im Semester […] eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spät. zwei Unterrichtstage vorher […] bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung darf in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen […] höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. […]
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Schüler:innen, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, dürfen an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Gilt nicht, wenn sich die Schülerin/der Schüler zur mündlichen Prüfung freiwillig meldet […].
(10) In der Unterstufe darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für eine Schülerin/einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden. […]
Stand: November 2025
