Mündliche Prüfung – „Wunschprüfung“ gemäß § 5 Abs. 2 LBVO

Bei den § 5-Prüfungen laut LBVO handelt es sich um KEINE „Entscheidungsprüfungen“ zwischen Genügend oder Nicht Genügend. Das bedeutet, dass eine positive Wunschprüfung nicht zwingend zu einer positiven Jahresbeurteilung führen muss.

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes: Denn eine einzige punktuelle Prüfung von der Dauer weniger Minuten kann im Regelfall das während eines kompletten Beurteilungsabschnittes gewonnene Gesamtbild der Leistungen nicht in einer Weise abändern, bei der die bisherigen Leistungen in den Hintergrund gedrängt werden. Die „§ 5 Abs. 2-Prüfung“ ist daher eine mündliche Prüfung wie jede andere, die nur einen „Mosaikstein“ im Gesamtleistungsbild eines Schülers oder einer Schülerin darstellen kann, die aber nicht dazu geeignet ist, alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr zu sein.

Auf Wunsch des Schülers/der Schülerin ist in jedem Pflichtgegenstand einmal im Semester, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Eine Anmeldung durch den Schüler/ die Schülerin zu dieser Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung für die Lehrperson bis zur Beurteilungskonferenz möglich ist. Aus diesem Grund kann eine derartige Prüfung auch nur auf-grund einer verspäteten Anmeldung abgelehnt werden. Eine Ablehnung aufgrund der Aussichtslosigkeit, dass diese Prüfung nichts an der Gesamtnote ändert, ist nicht zulässig.

Mündliche Prüfungen sind unzulässig in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunkt-bildend ist).

Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem Tag durchgeführt werden, der unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgt. Ferner dürfen Schüler:innen, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler/die Schülerin zur mündlichen Prüfung freiwillig meldet.

In der AHS-Unterstufe darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden. Für Schüler:innen dürfen nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.

Mündliche Prüfungen sind spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.

Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden. Für die Durchführung ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden. In der AHS-Unterstufe dürfen diese höchstens zehn Minuten, in der AHS-Oberstufe höchstens 15 Minuten dauern.

Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.

Bei mündlichen Prüfungen sind nach den allgemeinen Kriterien der LBVO (§ 3 Abs. 5 LBVO) die Anzahl der Leistungsfeststellungen, der stofflicher Umfang und der Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen zu berücksichtigen.

Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Fragen, die die Möglichkeit bieten, die Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.

Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.

(Stand: Mai 2025)

Download als pdf

LBVO – Leistungsbeurteilungsverordnung