Rechtsgrundlage SchUG §19a

Die individuelle Lernbegleitung istab der 10. Schulstufe möglich, wenn die unterrichtende Lehrperson sowie die Schülerin/der Schüler diese im Rahmen des Frühwarnsystems oder zu einem späteren Zeitpunkt zur Verbesserung der Lernsituation als zweckmäßig betrachtet wird.

Die Entscheidung über die individuelle Lernbegleitung, insbesondere der Einrichtung, der Dauer und der vorzeitigen Beendigung hat die Schulleitung mitzutreffen.

Die vorzeitige Beendigung der individuellen Lernbegleitung kann von der Lernbegleiterin/vom Lernbegleiter oder von der Schülerin/vom Schüler verlangt werden, wenn die Ziele bereits erreicht wurden oder wenn Erfolglosigkeit erwartet wird.

Inhalte:

  • methodisch-didaktische Anleitungen und Beratungen
  • Unterstützung zur Bewältigung der Lehrplananforderungen
  • Planung von Lernsequenzen
  • Sicherstellung einer geeigneten individuellen Lernorganisation
  • Laufende Beobachtung des Lernprozesses
  • Unterstützung durch didaktische Hinweise

In regelmäßigen Abständen sind Beratungsgespräche, gegebenenfalls unter Hinzuziehung anderer Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten oder sonstiger Personen zu führen und Lernüberprüfungen durchzuführen.

Stand: November 2025