Rechtsgrundlage: SchUG § 19 Abs 4
Wenn das Verhalten einer Schülerin/eines Schülers auffällig ist oder wenn die Schülerin/der Schüler seine/ihre Pflichten gemäß § 43 Abs 1 (siehe unten) in schwerwiegender Weise nicht erfüllt bzw. wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unmittelbar mitzuteilen und der Schülerin/dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.
Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z.B. individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie, Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten.
§ 43 Abs 1 Pflichten der Schüler:innen:
Die Schüler:innen sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
Stand: November 2025
