Der Lehrperson im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (= beamteter Lehrperson) gebührt nach zwei Jahren, die sie in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“).

Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).

Die Dienstalterszulage beträgt

 in der Verwendungsgruppe
 L 3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L 1L PH
 Euro
kleine Daz97,3174,362,079,8131,2137,6
große Daz194,6231,0251,2317,5522,9551,2

Die § 8 (Einstufung und Vorrückung) und § 10 (Hemmung der Vorrückung) sind sinngemäß anzuwenden.

Rechtsgrundlage: § 56 GehG

Stand: Juli 2024

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