Vertragslehrpersonen (VBG §§ 24 und 91a)
Bei längeren Krankenständen gelten Bestimmungen, die einen einerseits einen Gehaltsbezug bedeuten und andererseits sich auf die Anstellungssituation auswirken.
Abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses gelten folgende Regelungen:

- Bei der Berechnung der Krankenstandsdauer handelt es sich um Kalendertage, nicht um
Werktage. - Beobachtungszeitraum (Zusammenrechnung von Krankenständen): Eine weitere
Dienstverhinderung innerhalb von sechs Monaten wegen Krankheit oder desselben Unfalls
gilt als Fortsetzung des Krankenstandes. - Während dieser Bezugskürzung besteht für Vertragslehrpersonen ein allfälliger Anspruch
auf Krankengeld bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Dieses ist kein Lohnersatz,
sondern ein Zuschuss, der nach dem Bruttoverdienst des vergangenen Monats bemessen
wird. Die Gewährung des Krankengelds erfolgt für die Dauer von maximal 52 Wochen (bei
befristeten Dienstverträgen nur bis zum Ende des Dienstverhältnisses). - Eine Dienstverhinderung von einer Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung des
Dienstverhältnisses, es sei denn, es wurde eine Fortsetzung vereinbart. Der Dienstgeber hat
drei Monate vor der Dienstauflösung die Lehrperson vom bevorstehenden Ende des
Dienstverhältnisses zu verständigen. - Befristete Verträge: Die Leistungen des Dienstgebers werden mit dem Ende des
Dienstverhältnisses (Ablauf des Vertrages) eingestellt.
Pragmatisierte Lehrpersonen (LDG § 35, GehG § 13 c) - Ist die pragmatisierte Lehrperson durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch
Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihr ab einer Dauer der
Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des
Ausmaßes, das der Lehrperson ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Es gibt keinen
Ersatz durch Krankengeld. - Nach drei Monaten krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Dienst hat sich die
Lehrperson auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung (Amtsarzt) zu
unterziehen. - Eine weitere Dienstverhinderung innerhalb von 6 Monaten wegen Krankheit oder desselben
Unfalls gilt als Fortsetzung des Krankenstandes.
Stand: April 2025