Vertragslehrpersonen (VBG §§ 24 und 91a)
Bei längeren Krankenständen gelten Bestimmungen, die einen einerseits einen Gehaltsbezug bedeuten und andererseits sich auf die Anstellungssituation auswirken.
Abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses gelten folgende Regelungen:

  • Bei der Berechnung der Krankenstandsdauer handelt es sich um Kalendertage, nicht um
    Werktage.
  • Beobachtungszeitraum (Zusammenrechnung von Krankenständen): Eine weitere
    Dienstverhinderung innerhalb von sechs Monaten wegen Krankheit oder desselben Unfalls
    gilt als Fortsetzung des Krankenstandes.
  • Während dieser Bezugskürzung besteht für Vertragslehrpersonen ein allfälliger Anspruch
    auf Krankengeld bei der Österreichischen Gesundheitskasse. Dieses ist kein Lohnersatz,
    sondern ein Zuschuss, der nach dem Bruttoverdienst des vergangenen Monats bemessen
    wird. Die Gewährung des Krankengelds erfolgt für die Dauer von maximal 52 Wochen (bei
    befristeten Dienstverträgen nur bis zum Ende des Dienstverhältnisses).
  • Eine Dienstverhinderung von einer Dauer eines Jahres bewirkt die Beendigung des
    Dienstverhältnisses, es sei denn, es wurde eine Fortsetzung vereinbart. Der Dienstgeber hat
    drei Monate vor der Dienstauflösung die Lehrperson vom bevorstehenden Ende des
    Dienstverhältnisses zu verständigen.
  • Befristete Verträge: Die Leistungen des Dienstgebers werden mit dem Ende des
    Dienstverhältnisses (Ablauf des Vertrages) eingestellt.

    Pragmatisierte Lehrpersonen (LDG § 35, GehG § 13 c)
  • Ist die pragmatisierte Lehrperson durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch
    Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt ihr ab einer Dauer der
    Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des
    Ausmaßes, das der Lehrperson ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Es gibt keinen
    Ersatz durch Krankengeld.
  • Nach drei Monaten krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Dienst hat sich die
    Lehrperson auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung (Amtsarzt) zu
    unterziehen.
  • Eine weitere Dienstverhinderung innerhalb von 6 Monaten wegen Krankheit oder desselben
    Unfalls gilt als Fortsetzung des Krankenstandes.

Stand: April 2025