Dem DA obliegt die Mitwirkung

  • bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung
  • bei Anträgen der Leiterin bzw. des Leiters der Dienststelle auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten
  • bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung
  • bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind
  • bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung der Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien
  • bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch
  • bei der Anordnung von Überstunden
  • bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
  • bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen
  • bei der Versetzung in den Ruhestand (außer: gesetzlich vorgeschriebene Versetzung)
  • bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung
  • bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß §6 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017
  • bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit

Mit dem DA ist das Einvernehmen herzustellen

  • in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des DAs hinausgehen
  • bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes und der Diensteinteilung
  • bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden
  • bei der Anschaffung von technischen Geräten
  • bei der Durchführung einer Kontrollmaßnahme bei einem begründeten Verdacht einer groben Dienstpflichtverletzung

Dem DA ist schriftlich mitzuteilen

  • die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens
  • eine Unfallanzeige
  • die Versetzung einer Bediensteten oder eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist
  • die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien
  • die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes
  • in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis
  • die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben
  • die Aufnahme, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung einer Bediensteten oder eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion)

Dem DA obliegt

  • Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern
  • Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten

Mit dem DA ist hinsichtlich folgender Gegebenheiten das Einvernehmen herzustellen:

  • Arbeitsmittel
  • Beleuchtung und sonstige Anforderungen des Arbeitsraumes und dessen Einrichtungsgegenstände