Altersteilzeit hat nichts mit dem Alter bei der Beantragung zu tun (es ist kein Mindestalter
erforderlich), gilt aber nur für pragmatisierte Lehrpersonen:
Pragmatisierte Lehrpersonen, die Teilzeit arbeiten können für jeweils ein Schuljahr
erklären (per Antrag), dass sie den Pensionsbeitrag vom fiktiven vollen Bezug zahlen
wollen, um so in der Pension keinen Einkommensverlust zu haben (116d Abs. 3 GehG).
Das bedeutet, dass der Pensionsbeitrag wie bei Vollbezahlung gerechnet wird.


Voraussetzung: Für die Lehrperson ist im jeweiligen Schuljahr eine der folgenden
Herabsetzungen der Lehrverpflichtung wirksam:

  • Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) aus beliebigen Anlass oder zur Betreuung eines Kindes (§ 50a oder § 50b BDG 1979; § 45 oder § 46 LDG 1984)
  • eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG/VKG
  • eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen (§ 8 Abs. 2 Z 1 BLVG; § 44
    Abs. 1 Z 1 LDG 1984)
  • eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung (gemäß den
    §§ 213a bis 213c BDG 1979 – eine Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung
    gemäß den §§ 58d bis 58f LDG 1984; in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung –
    im Rahmen der Weiteranwendung auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene
    Rahmenzeiten gemäß § 284 Abs. 29 BDG 1979 bzw. § 123 Abs. 26 LDG 1984)

Für die Bemessung des Pensionsbeitrages wird der volle Monatsbezug (die volle Sonderzahlung)
zugrunde gelegt. Die erhöhte Beitragsgrundlage wirkt für die Bemessung des
Ruhegenusses nach dem Pensionsgesetz 1965 und (im Rahmen der Parallelrechnung) für
die Ermittlung der Pension nach APG. Der erhöhten Pensionsbeitrages wird (wie beim
Pensionsbeitrag gemäß § 22 GehG) in den laufenden Bezügen einbehalten.

Für Vertragslehrer:innen ist das Zeitkonto eine Alternative.

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