Rechtsgrundlage: SchUG § 19
Abs 3
Lassen die Leistungen einer Schülerin/eines Schülers in besonderer Weise nach, die Lehrperson des betreffenden Gegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Kontakt aufzunehmen.
Abs 3a Frühwarnsystem
Sind die Leistungen der Schülerin/des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Der Schülerin/dem Schüler und den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.
Hierbei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.
Ab der 10. Schulstufe sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.
Abs 4 Frühinformationssystem
Wenn das Verhalten einer Schülerin/eines Schülers auffällig ist oder wenn die Schülerin/der Schüler seine/ihre Pflichten gemäß § 43 Abs 1[1] in schwerwiegender Weise nicht erfüllt bzw. wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unmittelbar mitzuteilen und der Schülerin/dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben.
Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation (z.B. individuelles Förderkonzept, Ursachenklärung und Hilfestellung durch die Schulpsychologie, Bildungsberatung und den schulärztlichen Dienst) zu erarbeiten und zu beraten.
Abs 6
In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schülerin oder der Schüler selbst, wenn sie volljährig sind.
Abs 7
Die Verständigungen haben ausschließlich Informationscharakter.
Abs 9
Ist ein Fernbleiben der Schülerin/des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben, ist mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.
[1] Pflichten der Schüler:innen: Die Schüler:innen sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
Stand: November 2025
