3. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung-Klausurprüfung
Umfang der Klausurprüfung
§ 8. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten
in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende
Fremdsprache,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende
Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Darstellende Geometrie oder eine weitere Fremdsprache oder (wenn vom Prüfungskandidaten
alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder
Physik.
(2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn der betreffende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten gemäß Abs. 1 ist. Eine Jahresprüfung im Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Leibesübungen ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.