2. Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Vorprüfung
Pflichtige Vorprüfungen
§ 6. Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende Prüfungsgebiete:
1. für Prüfungskandidaten am Realgymnasium oder Oberstufenrealgymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der
betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen drei
bis fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Leibesübungen,
2. für Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal die technisch-
gewerblichen Unterrichtsgegenstände (fachliche Abschlußprüfung) als
praktische, schriftliche und mündliche Teilprüfung.