Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart

§ 51a. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Kroatisch oder Ungarisch,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Kroatisch oder Ungarisch,
c) Mathematik,
d) lebende Fremdsprache oder Latein.

(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für die Prüfungsgebiete Kroatisch und Ungarisch.

(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für Kroatisch oder Ungarisch zuständige Fachinspektor. Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muss dieser die kroatische und/oder ungarische Sprache beherrschen.