Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
§ 48. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung
folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder
Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).
(2) § 47 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden; abweichend von Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck betreffend Instrumentalunterricht.