Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bestehen alternativ aus:
1. drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen
Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§
20) bildet, oder
2. vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen
Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§
20) bildet.
(2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß §
2 Abs. 1 Z 2 bestehen alternativ aus:
1. einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (§
7), drei
Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen
Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat, oder
2. an bestimmten Formen der allgemeinbildenden höheren
Schule aus einer der Schwerpunktsetzung der betreffenden Schule
entsprechenden pflichtigen Vorprüfung (§
6) sowie drei Klausurarbeiten und
vier mündlichen Prüfungen (Abs. 1) oder vier Klausurarbeiten und drei mündlichen
Prüfungen (Abs. 1) oder einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit und
drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 2 Z 1).
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG) abzulegen.
(4) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 SchUG) im Rahmen der Hauptprüfung abgelegt werden.
(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen
Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt
haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete
der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um
dessen Entfall angesucht wird,
2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden
Reifeprüfungen gleichartig ist,
3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der
bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff
jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen
Entfall angesucht wird,
4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der
bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei
Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet
bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 SchUG von der Teilnahme an allen
jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um
dessen Entfall angesucht wird. Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der
Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.