Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung
§ 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen
Prüfer haben jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen, und zwar:
1. für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in
Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mit zwei verschiedenartigen Aufgaben
und
2. für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen mit ein oder zwei
Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen).
Im übrigen ist § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.