Formen der Reifeprüfung
§ 2. (1) An allgemeinbildenden
höheren Schulen bestehen folgende
Formen der Reifeprüfung:
1. Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder
2. Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit. Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit können nach Maßgabe des § 6 ein für den Prüfungskandidaten pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und 2. einer mündlichen Prüfung.