Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache
§ 13. Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und daß die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.