GÖD, 11. Dezember 2008


Dienstrechts-Novelle 2008
Wesentliche Punkte der Dienstrechts-Novelle 2008, Beschlussfassung am 10. 12. 2008 NR

Urlaubsausmaß - Pflegefreistellung

Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung für eine notwendige Pflege eines Angehörigen (§ 76 Abs. 1 Z1 u. Abs. 4) in der Dauer von mehr als 3 (§ 76 Abs. 6 BDG) Kalendertagen während eines Erholungsurlaubes wird mit dieser Neuregelung zu keiner Anrechnung auf das Urlaubsausmaß führen.
(§ 71 BDG, § 47 VBG, § 72b u. § 75c RStDG)

Sabbatical

Die Sabbatical Regelung wird dahingehend verlängert, so dass die Rahmenzeit spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 enden muss, die Regelungen für Lehrer sind davon nicht betroffen.
(§ 284 Abs. 67 BDG, § 100 Abs. 47 VBG)

Beamten-Aufstiegsprüfung - Berufsreifeprüfung

Durch die Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung wurde die Zugangsmöglichkeit für Beamte und Vertragsbedienstete mit einer dreijährigen Dienstzeit nach dem 18. Lebensjahr geschaffen. Mit der Berufsreifeprüfung wird auch die allgemeine Hochschulreife erworben.
Die Bestimmungen über die Beamtenaufstiegsprüfung, die so genannte Beamtenmatura, werden daher aufgehoben.
Durch Übergangsregelungen wird Vorsorge getroffen, dass für Beamte, die vor dem 1. April 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach erworben haben, mit der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung verbundenen Rechte unberührt bleiben.
Ein Fachhochschul-Bachelor-Studiengang „Public Management“ wird eine Weiterentwicklung des „Aufstiegskurses“ zu einem allgemein anerkannten Ausbildungsprodukt, das auch Vertragsbediensten offen steht.
(§ 34 Abs. 3 BDG, § 83 Abs. 1 BDG, Anlage 1 Z 1.13 u. Z 12.17 BDG)

Gleichbehandlung von FachhochschulabsolventenInnen und UniverstätsabsolventenInnen

In der Anlage 1 Z 1.12 lit. b wird die Wortfolge „soweit dieser nicht Ernennungserfordernis einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe ist“ gestrichen. Die einheitliche Einführung eines zweistufigen Systems durch das Bolognamodell brachte auch eine Vergleichbarkeit zwischen Universitätsabsolventen und Fachhochschulabsolventen.
Mit dieser Novelle erfolgt nun eine Gleichstellung der Fachhochschulstudien in allen Verwendungen, für die nicht ein spezielles Studium vorgesehen ist, wie z.B. Lehramtsstudium, Rechtswissenschaften, Medizinstudium, ect.).
(Anlage 1 Z 1.12 lit. b und Z 23.1 Abs. 5 lit.a)

Zulassungserfordernis zur E 1 Ausbildung

Als Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ist (nach einer dreijährigen Übergangsfrist) die erfolgreich absolvierte Reife- bzw. Berufsreifeprüfung erforderlich. Damit soll eine verbesserte und den Verwendungen entsprechende Ausbildung erreicht werden.
(Anlage 1 Z 8.16 BDG)

Flexibler Einsatz junger Exekutivbediensteter

Zur Erreichung einer verbesserten praktischen Ausbildung in den verschiedensten Einsatzbereichen können Exekutivbedienstete, innerhalb der ersten zwei Jahre ab Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich ihres Landespolizeikommandos verwendet werden.
Aufwandersätze aus Dienstreisen sowie bestehende Pauschalvergütungen (§§ 39 ff RGV) bleiben erhalten.
(§ 41 Abs. 4 BDG)

Ausweitung der zeitabhängigen Rechte bei Karenzurlaub

Die Dauer der Anrechenbarkeit von Karenzurlauben für Dienstverhältnisse bei zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere der EU, wird von derzeit 5 Jahren auf die Höchstdauer von 10 Jahren ausgeweitet.
(§ 75a BDG, § 29c VBG, § 75a u. 49 RStDG)

Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren - Klarstellung

Erfolgt nach derzeitiger Regelung ein Ruhen der Nebengebühren wegen Unfall oder Krankheit im Ausmaß von mehr als einem Monat, so ruhen die Nebengebühren (Gefahrenzulage, Erschwerniszulage, ...) so lange bis tatsächlich der Dienst angetreten wird.
Beispiel: Der „Krankenstand“ endete am Freitag, der nächste Dienst konnte aber erst auf Grund des Dienstplanes am darauf folgenden Dienstag angetreten werden. In das Ruhen der Nebengebühren wurden daher auch die dienstfreien Tage, Samstag, Sonntag und Montag miteinbezogen.
Wurde der Dienst wegen Urlaubes auch nicht am Dienstag angetreten, so ruhten die Nebengebühren bis zum tatsächlichen Dienstantritt.
Dieser Zustand war für die GÖD nicht tragbar.

Mit dieser Novelle konnte nun eine Klarstellung erreicht werden, wonach für dienstfreie Tage und Urlaustage nach einem Krankenstand die Nebengebühren nicht weiter Ruhen, wenn danach tatsächlich der Dienst angetreten wird. Urlaub alleine unterbricht allerdings die „Monatsfrist“ nicht.
(§ 15 Abs. 5 GehG, § 86 Abs. 3 VBG)

Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

Die einmalige Geldaushilfe in der Höhe von derzeit maximal des dreifachen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V wird auf das vierfache erhöht.

Die Erhöhung dieses Betrages soll rückwirkend, mit 01. Juni 2008 in Kraft treten (2146,7 x 4 = 8.586,8 €).
(§ 83c GehG)

Fahrtkostenzuschuss - Optionsrecht

In dieser Übergangsbestimmung zum FKZ soll verhindert werden, das Bedienstete einen geringeren Fahrtkostenzuschuss erhalten als nach der Neuregelung des § 20b (= einmalige automatische Überleitung).
(§ 113i Abs. 5 GehG)

Verbreiterung der Bemessungsgrundlage in der „Abfertigung neu“

Der Entgeltbegriff im Betrieblichen Mitarbeiter- u. Selbständigenvorsorge-gesetz (BMSVG) wird ausgeweitet. Das bedeutet, dass in die Bemessungsgrundlage auch die Sonderzahlungen, die Nebengebühren und Zulagen eingerechnet werden. Davon werden 1,53% an Beiträgen durch den Dienstgeber in die Vorsorgekasse einbezahlt.
(§ 35 VBG)

Verwendungsbezeichnungen für VB

Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes wird die Führung von Verwendungsbezeichnungen mit Hinweis auf ihre Funktion, wie für Beamte, ermöglicht. Ergänzungen werden auch im Lehrerbreich vorgenommen.
(§ 46a u. 67a VBG)

Wachebediensteten Hilfeleistungs-Gesetz

Durch die Aufnahme der VB in den Kreis der Anspruchsberechtigten fallen nunmehr auch die Flugzeugtechniker des Bundesheeres, die nicht Soldaten sind, in den Anwendungsbereich des WHG.
(§ 10a Abs. 1 WHG)

„Hacklerregelung“ - Wochengeldbezug

Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit in Zusammenhang mit der „Hacklerregelung“ zählt nun auch die Zeit des Wochengeldbezuges während der Schutzfrist. Erforderliche Berichtigungen von bereits ausgestellten Bescheiden über die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit werden durch den Dienstgeber wahrgenommen.
(§ 236b Abs. 2)

Pensionsbemessung - Beitragsgrundlagen

Für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes wird – wie auch im ASVG – rückwirkend ab 1.1.1988 eine Pensionsbeitragsgrund-lage festgelegt (wie für Kindererziehungszeiten).

Derzeit war eine Pensionsbeitragsgrundlage nur für ab 1.1.2005 angetretene Karenzurlaube normiert. Dies hätte sich sowohl bei der Bildung der Pensionsberechnungsgrundlage mittels Durchrechnung als auch beim Pensionskontostand negativ auf die Pensionshöhe ausgewirkt.
(§ 98a Abs. 1 PG)

Monatliche Erfassung der Beitragsgrundlagen

Die für das Pensionskonto relevanten Beitragsgrundlagen sind monatlich bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu erfassen. Die Zuordnung der Geldleistungen zum jeweiligen Kalendermonat, in dem sie angefallen sind, ist daher von besonderer Bedeutung.

Im APG sind die Beitragsgrundlagen je Kalenderjahr zu erfassen. Dies hat zu zahlreichen Unklarheiten und Fragen geführt. So werden etwa Überstunden nach dem Ende des Kalendervierteljahres ausgezahlt.
(§ 100 Abs. 3 Z 4 PG)

Pensionskonto für „Pensionisten“

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Personen sollen zur Eröffnung eines Pensionskontos bei einem Geldinstitut für die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber berechtigt sein.
(§ 35 Abs. 1 PG)

Abschaffung der Samstagfeiertags-Urlaubsregelung

Ein zusätzlicher Urlaubstag für einem vom Erholungsurlaub umschlossenen Samstagfeiertag oder für einen fünftägigen Erholungsurlaub vor dem Samstagfeiertag ist durch die 5 Tage Woche nicht mehr zu rechtfertigen. Diese Regelung ist auch in Kollektivverträgen nicht mehr zu finden.
(§ 65 Abs. 10 BDG, § 27a Abs. 10 VBG, § 72 Abs. 8 RStDG)

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