1. Anwendungsbereich 

Zweck: berufsbegleitende Einführung in das Lehramt und das Merkmal der Begleitung durch eine Mentorin oder einen Mentor

Die Induktionsphase ist grundsätzlich für alle Lehrpersonen vorgesehen; eine Ausbildungsphase kommt gegebenenfalls hinzu. 

Ausnahme: (§39 Abs. 12 VBG), 

  • Induktionsphase wurde bereits erfolgreich abgeschlossen (als Landesvertragslehrperson) 
  • mindestens einjährige Lehrpraxis in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 25% 

Einführungsveranstaltungen (§ 38 Abs. 12 VBG) vor Dienstantritt: 40 Unterrichtseinheiten (fünf Tage) an der PH; müssen weitere fünf Tage aufgrund der Ausbildungsnotwenigkeit notwendig, so können diese aus Lehrveranstaltungen des Lehramtsstudiums anerkannt werden – siehe Beilage 1.

2. Beginn und Dauer 

Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres (§39 Abs. 2 VBG). 

Sofern keine vorzeitige Beendigung erfolgt, endet die Induktionsphase 

  • bei Dienstantritt im Zeitraum erster Tag des Schuljahres bis 3. November am Ende des jeweiligen Schuljahres, 
  • bei Dienstantritt ab 4. November mit Ablauf der Zwölfmonatsfrist ab Dienstantritt 

3. Vorzeitige Beendigung 

Frühestens nach sechs Monaten kann die Schulleitung über positiven Verwendungserfolg berichten (zum Bericht siehe 8.).

Verpflichtende Teilnahme an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen (siehe 6.) bleibt bestehen.

4. Dauer des Dienstverhältnisses 

Dienstvertrag: ex-lege Befristung bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Induktionsphase zur Gänze oder zu einem Teil absolviert wird. 

5. Sonderbestimmung über die Verwendung der Vertragslehrperson 

Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen,

  • sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden (Verbot des fachfremden Einsatzes; § 39 Abs. 11 erster Satz VBG). 
  • sind nicht als Klassenvorständin oder Klassenvorstandes heranzuziehen (§39 Abs. 11 zweiter Satz VBG); 
  • dürfen nicht zu dauernden Mehrdienstleistungen herangezogen werden (§39 Abs. 11 zweiter Satz VBG). 

Eine der zwei zu erbringenden Wochenstunden (§40a Abs. 3 dritter Satz VBG) ist für die Erfüllung zusätzlicher Aufgaben (aus der Induktionsphase resultierend) anzurechnen (§39 Abs. 10 letzter Satz VBG). 

6. Spezielle Pflichten der Lehrperson in der Induktionsphase 

  • Zusammenarbeit mit einer Mentorin oder dem Mentor 
  • Tätigkeit sind den Vorgaben entsprechend auszurichten
  • nach Möglichkeit: Unterricht anderer Lehrpersonen zu beobachten (§39 Abs. 10 VBG)
  • Teilnahme an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen (§39 Abs. 10 VBG, §39a Abs. 4 VBG). 

Die Schulleitung beruft die Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen ein, die von den Mentorinnen und Mentoren und den Lehrpersonen in der Induktionsphase wahrgenommen werden müssen. Diese Veranstaltungen sind von der Schulleitung zu dokumentieren. Ziele:

  • Reflexion des Aufgabenbereichs Mentoring mit den Mentorinnen und Mentoren und den Lehrpersonen in der Induktionsphase 
  • Entwicklung der Lehrpersonen in der Induktionsphase in Bezug auf die Anforderungen im Berufseinstieg 

7. Mentorinnen und Mentoren

Voraussetzung (§39a Abs. 1 VBG) 

  • mindestens fünf Jahre Berufserfahrung als Lehrperson 
  • Absolvierung des Hochschullehrganges „Mentoring, Berufseinstieg professionell begleiten“ oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten

Übergangsbestimmung: Bis 2029/2030 dürfen Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die (auch ohne die Bedingungen des § 39a Abs. 1 VBG zu erfüllen) für diese Tätigkeit wegen ihrer bisherigen Verwendung geeignet sind (§ 39a Abs. 6 VBG) oder als Betreuungslehrkräfte im Unterrichtspraktikum oder im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung tätig waren. 

Eine Lehrperson darf bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase begleiten (§39a Abs. 2 VBG) – die Schulleitung übernimmt die Einteilung.

Dokumentation wird empfohlen.

Aufgaben (§39a Abs. 3 VBG) 

  • Beratung bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts
  • Analyse und Reflexion der Tätigkeit der Vertragslehrperson 
  • erforderliche Anleitung
  • Unterstützung in der beruflichen Entwicklung (auch bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen) 
  • Hospitation im erforderlichen Ausmaß
  • Einführung in die Spezifika des Schulstandorts 
  • Vermittlung aktueller Schwerpunkte der Schulentwicklung (§39a Abs. 3 letzter Satz VBG)

Lehrverpflichtungs- und besoldungsrechtliche Berücksichtigung der Funktion:

  • „altes“ Dienstrecht: Vergütung gemäß §63 GehG bzw. §90e Abs. 4 Z 3 VBG. (für II L-Vertragslehrpersonen ist eine Vergütung im Gesetz nicht vorgesehen, daher kein Einsatz als Mentorin bzw. Mentor) 
  • „neues“ Dienstrecht (pd): Berücksichtigung einer Wochenstunde der „23./24. Wochenstunde“ (§40a Abs. 3 Z 2 VBG); weiters: (nach der Zahl der betreuten Lehrpersonen gestaffelte) Dienstzulage gemäß §46a Abs. 1 Z 1 und Abs. 8 VBG (nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung) – gilt auch für Lehrpersonen, die gemäß der Übergangsbestimmung im §39a Abs. 6 VBG ohne Absolvierung des Lehrganges eingeteilt werden, gelten §40a Abs. 3 Z 2 VBG und der Anspruch auf Dienstzulage. 

8. Aufgaben der Schulleitung 

  • Einteilung und Koordination: Einteilung ist der Bildungsdirektion bekanntzugeben 
  • Beratung: die Vertragslehrperson beraten und unterstützen (§39a Abs. 5 VBG); regelmäßiges informieren über den aktuellen Stand der Induktionsphase 
  • Einberufung von drei bis vier Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen pro Semester (§39a Abs. 4 VBG) sowie diese zu dokumentieren
  • Hospitation (§ 39a Abs. 5 VBG)
  • Bericht über Verwendungserfolg: spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase (wenn das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase endet, spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses) ist aufgrund eigener Wahrnehmung bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor über den Verwendungserfolg schriftlich zu berichten (siehe Beilage 3); der Vertragslehrperson ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§39 Abs. 3 VBG). Der Bericht muss der Personalstelle übermittelt werden und diese bestätigt im positiven Fall die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase (§39 Abs. 6 VBG). Bei negativem Verwendungserfolg ist das Schulqualitätsmanagement und die Personalabteilung zu informieren. Im Rahmen eines Gesprächs mit der Mentorin/dem Mentor, der Lehrperson und der Schulleitung sind entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung zu vereinbaren und zu dokumentieren. 

9. Übergangsregelung

  • Vertragslehrpersonen, die die Induktionsphase vor dem Schuljahr 2022/23 angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach §39 und §39a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022 fort (§100 Abs. 102 VBG) – Punkt 2 bis 7 gilt.

Vertragslehrpersonen, die im Schuljahr 2021/22 einen Sondervertrag hatten und mit Beginn des Schuljahres 2022/23 mit einem Sonder- oder Regelvertrag weiterbeschäftigt wurden, haben die Induktionsphase NEU zu absolvieren, soweit sie nicht unter die allgemeine Ausnahme fallen; vorzeitige Beendigung ist möglich.

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Beilage 1: Übersicht Anstellung