Der Lehrperson KANN bei einem Besoldungsdienstalter von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

Die Jubiläumszuwendung beträgt

  • bei einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren zwei Monatsbezüge,
  • bei einem Besoldungsdienstalter von 40 Jahren vier Monatsbezüge.

Eine Gewährung der Jubiläumszulage im Ausmaß des vierfachen Monatsbezugs kann bereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren erfolgen, wenn die Lehrperson

1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2. mit Ablauf des Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird.

Für die Vergabe des Dienstjubiläums sind jährlich zwei Termine vorgesehen:

  • Jänner (Stichtag 1.7. – 31.12.)
  • Juli (Stichtag 1.1. – 30.6.)

Die Auszahlung erfolgt in jenem Monat (Jänner oder Juli), der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder des Ausscheidens aus dem Dienststand als nächster folgt. Der entsprechende Stichtag liegt im Personalakt auf und kann in der Bildungsdirektion nachgefragt werden.

Sind die Voraussetzungen zur Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist die Lehrperson jedoch bereits vor Auszahlung verstorben, kann diese seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ausbezahlt werden.

Berechnung der Monatsbezüge

Die Berechnung der Jubiläumszuwendung richtet sich nach dem Bezug des Monats, in dem sie anfällt. Zur Berechnung werden gem. §3 GG allfällige Dienstzulagen, wie zum Beispiel DAZ, Leiterzulage, miteingerechnet.

Steuerliche Behandlung

Alle Jubiläumszuwendungen sind als „Sonstige Bezüge“ zu versteuern (Sechstelbestimmung).

RIS §20c GehG
RIS Besoldungsdienstalter

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