Rolle des Dienststellenausschusses (DA)

Zu den wichtigsten Aufgaben des DAs zählt die Mitwirkung bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung (LFV).

Im Zuge der Erstellung der LFV sind dem DA sowohl

  • der Sicherstellungserlass als Grundlage der LFV, als auch
  • das Personalverzeichnis, in dem Vertragsstatus und -ausmaß, sowie der Zeitpunkt des Diensteintrittes und die Stammanstalt jeder Kollegin und jedes Kollegen festgehalten sind,

zugänglich zu machen.

Es besteht hingegen kein Rechtsanspruch darauf,

  • eine bestimmte Klasse,
  • einen bestimmten Jahrgang,
  • Unter- oder Oberstufe,
  • nur ein Fach oder alle Fächer, in denen man geprüft ist,

zu unterrichten.

Inhalt der Lehrfächerverteilung

Die LFV enthält die sogenannte Schulorganisation und die Diensteinteilung der Lehrerinnen und Lehrer.

Schulorganisation:

  • Anzahl und Größe der Klassen und Gruppen
  • Anzahl der unverbindlichen Übungen, Frei- und Wahlpflichtgegenstände
  • Verwendung autonomer Werteinheiten (Realstunden).

Rechtliche Grundlage: das Personalvertretungsgesetz (PVG)

Die rechtliche Grundlage des Vorgehens des DA die LFV betreffend bildet §9 und §10 des Personalvertretungsgesetz.

Im PVG §9, Abs. 2 ist festgelegt, in welchen Punkten das Einvernehmen mit dem DA herzustellen ist, darunter auch bei der Diensteinteilung (LFV).

§9 Abs. 3 regelt, welche Inhalte dem DA schriftlich mitzuteilen sind, unter anderem das Personalverzeichnis.

PVG §10 legt fest, dass geplante Maßnahmen der Dienststellenleitung, bezüglich derer gemäß §9 das Einvernehmen herzustellen ist, dem DA spätestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen sind. (Hierbei handelt es sich um Kalenderwochen, nicht um Arbeitswochen – Wochenenden oder Ferien, etwa die Oster-ferien, zählen dazu.) Konnte das Einvernehmen gem. §9 Abs. 2 nicht hergestellt werden und wurden die schriftlichen Einwendungen des DA gegen die LFV binnen 2 Wochen nicht in vollem Umfang berücksichtigt, so legt §10 Abs. 5 fest, dass die Angelegenheit an die übergeordnete Dienststelle – im Fall der AHS an die Bildungsdirektion – weitergeleitet wird und damit aus dem Zuständigkeitsbereich des DA in jenen des Fachausschusses (FA) übergeht.