Für Pragmatisierte ist das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist grundsätzlich ein Vollbeschäftigungsverhältnis. Unter bestimmten Bedingungen in Form der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung möglich.

Für Vertragsbedienstete kann eine Teilzeitbeschäftigung  vertraglich vereinbart werden.

Bei allen Formen der Teilzeitbeschäftigung sind die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Folgen und Auswirkungen nach dem Gehaltsgesetz (GehG), dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) und dem Pensionsgesetz (PG) zu berücksichtigen.

MÖGLICHKEITEN DER TEILZEITBESCHÄFTIGUNG:

Teilzeitbeschäftigung nach BDG §50a:

  • Aus beliebigen Gründen zulässig – Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich
  • Ausmaß: flexibel bis auf die Hälfte der Vollbeschäftigung
  • Dauer: Gesamtdauer bis zu 10 Jahren. länger als 10 Jahre: das zuletzt bestehende Ausmaß der Herabsetzung bleibt auf Dauer
  • Volle Anrechnung für Vorrückung und Ruhegenussvordienstzeit
  • Vertragslehrer: nach VBG §20 gelten die Bestimmungen des BDG §50a analog – Dauer: maximal 5 Jahre

Teilzeitbeschäftigung nach BDG §50b:

  • Herabsetzung zur Betreuung eines eigenen, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes im gemeinsamem Haushalt
  • Ausmaß: bis auf die Hälfte der Lehrverpflichtung (bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld auch weniger)
  • Zeitraum: zwischen der Geburt des Kindes und dessen Schuleintritt
  • Vertragslehrer: nach VBG §20 gelten die Bestimmungen des BDG §50b analog

Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutz- bzw. Väterkarenzurlaubsgesetz (MSchG §15h; VKG §8):

  • Zeitraum: bis längstens zum Ablauf des 7. Lebensjahres
  • Voraussetzungen: Mindestens 3 Jahre im Dienst[1]; der andere Elternteil darf sich nicht gleichzeitig in Karenz nach MSchG NKG befinden
  • Wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 20 Prozent reduziert werden und darf zwölf Stunden nicht unterschreiten – anderlautende Einigung einvernehmlich möglich; die Bestimmungen über die Bandbreite sind auf Vertragslehrpersonen „mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für eine Vollbeschäftigung vorgesehene Lehrverpflichtung bzw. Jahresnorm um mindestens 20 vH reduziert wird und 30 vH nicht unterschreitet“ (MSchG § 23 (9a), VKG § 10 Abs. 11a).
  • Volle Anrechnung für Vorrückung, für Pension zur Gänze
  • Aliquote Bezahlung[2] (bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld: Einhaltung der Zuverdienstgrenze)

Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen (BLVG §8 Abs. 2 Z1):

  • Ausmaß: bis auf die Hälfte aus gesundheitlichen Gründen
  • Dauer: maximal 2 Jahre
  • Volle Anrechnung für Pension und Vorrückung

Lehrpflichtermäßigung aus öffentlichem Interesse (BLVG §8 Abs. 2 Z2):

  • Voraussetzungen: Die Tätigkeit, die im öffentlichen Interesse ist, muss in direktem Bezug zur lehramtlichen Tätigkeit stehen (z. B. Lehrplan- oder Lehrbuchentwicklung). Es muss zumindest ein Gegenstand unterrichtet werden.
  • Bezug: Minderung erfolgt anteilig
  • Dauer – maximale Gewährung: 5 Jahre

Lehrpflichtermäßigung bei sonstigen Tätigkeiten (BLVG §8 Abs. 2 Z3):

  • Zur Ausübung von Aufgaben auf der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach BLVG §8 Abs. 7 geleistet wird.
  • Anspruchsmöglichkeit: maximal 10 Jahre
  • Bezug: Minderung erfolgt anteilig
  • Ersatz gemäß BLVG §8 Abs. 7: Zuschlag im Ausmaß von 50 % der dem Ausmaß der Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Lehrer einen Pensionsbeitrag gemäß §22 des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß §60 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 – die Ersatzkosten übernehmen gewöhnlich Dritte (z. B. private Vereine, Organisationen etc.)

[1] Falls nicht erfüllt: Teilzeit bis zum 4. Lebensjahr des Kindes möglich

[2] Für eine Supplierstunde erhält die Lehrperson mit Teilzeitbeschäftigung nach GehG §61 Abs. 12 eine Vergütung von 1,20 % des Monatsbezuges

Stand: Februar 2024

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