Lehrpersonen, die aufgrund von Vorerkrankungen der Risikogruppe angehören, haben weiterhin ausschließlich von zu Hause aus bzw. im Bereich des Distance-Learning zu arbeiten.

Personen ab 60 Jahren ohne Vorerkrankungen oder spezielle Gefährdung bleibt es freigestellt, ob sie an die Schule kommen möchten oder nicht.
Wenn die jeweilige Lehrperson der Schulleitung mitteilt, dass sie weiterhin im Bereich des Distance-Learning arbeiten möchte, besteht ein Rechtsanspruch auf diese Form der Dienstleistung.

Der Dienstgeber hat zugesagt, in den Schulen jedenfalls für entsprechende Hygiene-und Präventionsmaßnahmen zu sorgen (Mundschutz, Desinfektionsmittelspender).